AI Act Check · Praxis

KI-Bilder kennzeichnen: Der Hinweis muss auch aufs Handy passen.

EU WebCheck · Quellenstand 09.09.2026 · 5 Minuten Lesezeit

Beispiel eines fehlerhaften Bildzuschnitts: Das EU-Icon AI GENERATED ist im großen Landschaftsbild vollständig, im Smartphone links abgeschnitten; sichtbar bleibt GENERATED.

Im großen Bild ist das EU-Kennzeichnungsicon „AI GENERATED“ vollständig zu sehen. Auf dem Smartphone verschwindet der entscheidende Anfang hinter dem linken Bildrand: Übrig bleibt „GENERATED“. Bei einem noch engeren Ausschnitt, etwa für eine Blogkachel, kann der Hinweis ganz verschwinden. Die Kennzeichnung wurde eingebaut – nur erreicht sie nicht zuverlässig die Menschen, für die sie gedacht ist.

Das ist eine Gestaltungsaufgabe mit rechtlichem Hintergrund. Wer KI-Bilder auf einer Website kennzeichnet, muss nicht bloß einen Satz irgendwo unterbringen. Der Hinweis muss zum richtigen Inhalt gehören, verständlich sein und in der tatsächlich ausgelieferten Darstellung funktionieren.

Zuerst klären: Braucht dieses Bild überhaupt einen Hinweis?

Art. 50 Abs. 4 des AI Act verlangt von Betreibern entsprechender KI-Systeme die Offenlegung von Deepfakes. Daraus folgt keine pauschale sichtbare Kennzeichnungspflicht für jedes Bild, das irgendwann Kontakt mit einer KI hatte. Die Frage ist, was dargestellt wird und ob das künstlich erzeugte oder manipulierte Ergebnis fälschlich echt erscheint. Die EU-Leitlinien zur Transparenz erläutern den Anwendungsbereich.

Ein Beispielszenario: Für eine Immobilienanzeige werden Möbel in ein Foto einer leeren Wohnung eingefügt. Das Publikum könnte die Ausstattung für tatsächlich vorhanden halten. Ein anderes Szenario ist eine offensichtlich zeichnerische Fantasielandschaft in einem Beitrag über Kreativität. Beides kann KI-generiert sein; die Einordnung ist nicht automatisch dieselbe.

Auch „nur retuschiert“ ist keine ausreichende Beschreibung. Helligkeit zu korrigieren ist etwas anderes, als aus einer leeren Veranstaltung einen gut besuchten Saal zu machen. Prüfen Sie die Veränderung und die Aussage des Bildes. Bei erkennbar künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken sieht Art. 50 eine angepasste Offenlegung vor, die das Werk nicht unangemessen beeinträchtigt – keine pauschale Befreiung für alles Kreative. Quelle: Art. 50 Abs. 4 und 5.

Der Hinweis gehört zur ersten Wahrnehmung des Inhalts

Wo eine Offenlegung nötig ist, muss die Information spätestens bei der ersten Konfrontation klar, unterscheidbar und zugänglich sein. Ein allgemeiner Absatz im Impressum löst das für ein betroffenes Bild regelmäßig nicht. Ebenso wenig hilft ein Hinweis, den man erst durch Öffnen einer Detailansicht oder eines versteckten Tooltips entdeckt.

Praktisch heißt das: Betrachten Sie die Kennzeichnung zusammen mit dem Bild, nicht als nachträgliche Fußnote am Ende der Seite. Eine kurze, zutreffende Formulierung ist besser als ein vages „digital optimiert“. Je nach tatsächlicher Bearbeitung kommen beispielsweise „KI-generiertes Bild“ oder „Hintergrund mit KI verändert“ infrage. Das sind Formulierungsbeispiele, keine allgemeingültigen rechtlichen Freigabetexte.

Direkt im Bild – oder als sichtbares Element daneben?

Für Motive, die häufig heruntergeladen, geteilt oder in unterschiedlichen Systemen weiterverwendet werden, ist ein direkt eingebetteter Hinweis oft die robustere praktische Lösung. Er reist zunächst mit der Datei. Ein ausschließlich im CMS hinterlegter Bilduntertitel kann beim Export oder beim Einbau in eine andere Komponente verloren gehen.

Das bedeutet nicht, dass das Gesetz ausnahmslos Text in den Bildpixeln vorschreibt. Auch geeignete, gleichwertige Darstellungen im Interface kommen in Betracht. Die Kommission beschreibt für ihre freiwillig nutzbaren EU-Icons die Einbettung und mögliche gleichwertige Alternativen. Die Icons selbst sind optional und kein Konformitätssiegel. Siehe EU-Icons und Hinweise zur Platzierung.

Wenn Sie einen Hinweis einbetten, behalten Sie zusätzlich eine unveränderte Originaldatei. Legen Sie eine beschriftete Veröffentlichungsfassung an und dokumentieren Sie ihren Zweck. So lässt sich die Herkunft später prüfen, ohne dass die Arbeitsdatei mit jeder neuen Ausgabe überschrieben wird.

Der mobile Beschnitt ist Teil der Aufgabe

Ein breites Headerbild wird auf dem Telefon häufig seitlich beschnitten. Eine quadratische Vorschau nimmt nur die Bildmitte. In einer Galerie sitzt ein Bedienelement genau über dem unteren Rand. Keine dieser Darstellungen ist mit der sauberen Datei im Grafikprogramm identisch.

Deshalb sollte die verantwortliche Person nicht nur das hochgeladene Original abnehmen. Prüfen Sie mindestens diese tatsächlichen Ausgaben:

  • das große Bild auf Desktop und auf einem schmalen Smartphone;
  • Vorschaubilder in Listen, Blogkarten und Suchergebnissen der eigenen Seite;
  • Galerien, Lightboxen und Bilder mit darüberliegenden Schaltflächen;
  • herunterladbare Varianten und vorgesehene Social-Media-Ausschnitte.

Für sehr unterschiedliche Formate sind eigene beschriftete Varianten oft besser als ein einziger Hinweis am äußersten Rand. Ein „sicherer Bereich“ in der Grafik hilft, ist aber keine Garantie: Auch eine mittig platzierte Beschriftung kann durch Overlays verdeckt oder im Thumbnail unlesbar werden. Entscheidend bleibt die Kontrolle der Ausgabe.

Sichtbar ist nicht automatisch zugänglich

Eine Beschriftung mit geringer Größe oder schwachem Kontrast ist zwar vorhanden, aber schlecht wahrnehmbar. Eingebrannter Text ist außerdem für Screenreader nicht automatisch zugänglich. Ergänzen Sie deshalb eine passende Textinformation im HTML oder in einer geeigneten zugänglichen Beschreibung, ohne die Bildbeschreibung auf das Wort „KI“ zu reduzieren.

Ein sinnvoller Alternativtext beschreibt weiterhin das relevante Motiv. Die Information über die künstliche Erzeugung kann dabei passend ergänzt werden. Die W3C-Anleitung zu zugänglichen Bildern (englisch) hilft bei der Unterscheidung zwischen informativen, funktionalen und dekorativen Bildern. Ein Metadatenfeld allein ist kein Ersatz für die wahrnehmbare Information auf der Seite.

Legen Sie eine Wiedervorlage an, nicht nur ein Häkchen

Die Art.-50-Regeln gelten seit 2. August 2026. Nach den Erläuterungen der Kommission besteht für davor generierte Inhalte keine rückwirkende Kennzeichnungspflicht aus diesen Regeln. Halten Sie das Erstellungsdatum deshalb fest; andere rechtliche Anforderungen können trotzdem relevant bleiben.

Für laufend gepflegte Websites ist anschließend eine kleine Wiedervorlage sinnvoll: nach einem Bildaustausch, einem neuen Theme, veränderten Bildformaten oder einem Relaunch. Es geht nicht darum, jeden Montag dieselbe Datei neu zu bewerten. Es geht darum, Änderungen nicht an einer alten Freigabe vorbeizuschieben.

Ein Eintrag mit Bildadresse, Fundstelle, Entscheidung, umgesetzter Kennzeichnung, Prüfdatum und Zuständigkeit reicht als organisatorischer Start. Ergänzen Sie den nächsten Anlass zur Kontrolle. Dann weiß die nächste Person auch, warum die Kennzeichnung dort sitzt.