AI Act Check · Praxisbeispiel

Das Sofa ist virtuell. Die Erwartung des Käufers nicht.

EU WebCheck · Quellenstand 09.09.2026 · 4 Minuten Lesezeit

Ein Miniaturzimmer mit halbtransparenter blauer Einrichtung neben dem leeren Original.

Ein leeres Wohnzimmer lässt sich schwer einschätzen. Mit Sofa, Teppich und Esstisch wird plötzlich vorstellbar, wie man dort wohnen könnte. Virtuelle Einrichtung kann dabei helfen. Schwierig wird es, wenn Interessenten nicht erkennen, welche Teile des Bildes tatsächlich vorhanden sind. Das Sofa ist schnell eingefügt. Eine enttäuschte Besichtigung lässt sich weniger elegant korrigieren.

Bei KI-Immobilienbildern treffen deshalb zwei Aufgaben aufeinander: Die Darstellung soll etwas verständlich machen, und sie darf den tatsächlichen Zustand nicht mit einer möglichen Gestaltung vermischen. Dieser Beitrag beschreibt einen redaktionellen Prüfweg für typische Beispiele. Er ersetzt keine rechtliche Beurteilung eines konkreten Exposés.

Erst die Veränderung benennen, dann das Bild beurteilen

Virtual Staging kann ganz unterschiedliche Eingriffe meinen. In einem bestehenden Raum werden Möbel ergänzt. Ein Renovierungsvorschlag zeigt neue Wandfarben. Ein Generator verändert Boden, Fenster oder Raumaufteilung. Diese Varianten sollten nicht unter einem einzigen internen Häkchen „Bild optimiert“ verschwinden. Für die spätere Erklärung macht es einen erheblichen Unterschied, ob nur Einrichtung oder auch die Bausubstanz dargestellt anders aussieht.

Beginnen Sie mit einer kurzen Gegenüberstellung: Was zeigt die Originalaufnahme, was wurde ergänzt und was wurde entfernt? Prüfen Sie dabei nicht nur auffällige Möbel. Auch Aussicht, Licht, Proportionen und der Blick durch eine Tür können Erwartungen prägen. Ein objektbezogenes Foto wird häufig anders verstanden als eine ausdrücklich als Entwurf präsentierte Visualisierung.

Ein Sofa ist eine Idee. Ein zusätzliches Fenster eine Behauptung.

Ein Beispielszenario: Eine Maklerin lässt für eine leere Wohnung ein Sofa und einen Esstisch in das Foto einfügen. Die Wände und Raummaße bleiben unverändert. Eine andere Fassung zeigt zusätzlich eine bodentiefe Fensterfront, obwohl dort eine geschlossene Wand steht. Beide Bilder sind bearbeitet. Die zweite Fassung verändert aber eine Eigenschaft, die für die Auswahl der Wohnung entscheidend sein kann.

Auch im ersten Fall sollte die Einrichtung als virtuell erkennbar sein, wenn sonst ein falscher Eindruck entsteht. Im zweiten reicht es redaktionell nicht, irgendwo pauschal „mit KI bearbeitet“ zu erwähnen und die übrige Darstellung ungeprüft zu lassen. Fragen Sie sich: Welche konkrete Vorstellung nimmt eine Person nach wenigen Sekunden mit? Würde sie dasselbe über die Wohnung denken, wenn sie das Original daneben sähe?

Was Artikel 50 zur Prüfung beiträgt

Artikel 50 des AI Act enthält Offenlegungspflichten für bestimmte KI-generierte oder manipulierte Inhalte. Ob ein konkretes Immobilienmotiv darunter fällt, hängt unter anderem von der Einordnung des Inhalts und der beteiligten Rollen ab. Nicht jede digitale Raumdarstellung lässt sich allein anhand des Begriffs „Virtual Staging“ abschließend bewerten.

Die Kommissions-FAQ erläutern die Bedeutung von Kontext und möglichem falschem Authentizitätseindruck. Für Ihren Arbeitsablauf ist daraus eine praktische Frage ableitbar: Ist erkennbar, dass hier eine mögliche Einrichtung oder Gestaltung gezeigt wird, statt des vorhandenen Zustands? Andere Anforderungen an zutreffende Angebotsangaben werden durch einen KI-Hinweis nicht automatisch erledigt.

Original, Visualisierung und Erklärung zusammenhalten

Eine gut verständliche Darstellung kann die Originalaufnahme und die bearbeitete Variante direkt zuordnen. Verwenden Sie dafür nachvollziehbare Bezeichnungen, etwa „vorhandener Zustand“ und „Einrichtungsvorschlag“. Das sind redaktionelle Beispiele. Die passende Formulierung sollte beschreiben, was tatsächlich verändert wurde, statt nur den Namen einer Software zu nennen.

Trennen Sie Vorschlag und Ausstattung auch im übrigen Exposé. Wenn der Bildtext eine virtuelle Küche erläutert, die Ausstattungsliste aber eine eingebaute Küche vermuten lässt, entsteht ein Widerspruch. Prüfen Sie deshalb Bild, Bildunterschrift, Beschreibung und Download gemeinsam. Der sichtbare Hinweis soll die Aussage klären, nicht eine ungenaue Angebotsbeschreibung reparieren.

Das Portal ist nicht der einzige Ort, an dem das Bild auftaucht

Immobilienbilder wandern: von der Agentur in die Website, von dort ins Portal, in einen Newsletter, in ein PDF und in eine Social-Media-Kachel. Jeder Export kann Größe und Zuschnitt verändern. Ein Hinweis am unteren Rand ist im quadratischen Vorschaubild möglicherweise weg. Ein Text unter dem Website-Bild reist beim Download der Bilddatei nicht automatisch mit.

Legen Sie deshalb zusammen mit der Bildfassung fest, welche Ausgaben gebraucht werden. Prüfen Sie mindestens die tatsächlich verwendeten Formate und die mobile Darstellung. Ein im Bild platzierter Hinweis kann robuster mitwandern, muss aber auch dort lesbar bleiben und bei Bedarf durch zugänglichen Text ergänzt werden. Mehr dazu im Beitrag zur Kennzeichnung bei mobilen Zuschnitten.

Eine kurze Prüfung vor der Veröffentlichung

Halten Sie pro Motiv Original, bearbeitete Fassung und eine Beschreibung der Eingriffe zusammen. Lassen Sie jemanden mit Objektkenntnis kontrollieren, ob Raum, Ausstattung und sichtbare Eigenschaften korrekt wiedergegeben oder eindeutig als Vorschlag erklärt sind. Klären Sie offene Kennzeichnungsfragen, bevor die Datei in mehrere Kanäle verteilt wird.

Ein Website-Scan kann später helfen, verwendete Bilder und ihre Fundstellen wiederzufinden. Er kann nicht aus dem Foto ableiten, ob ein Fenster im realen Objekt existiert. Das braucht die Originalunterlagen und die fachliche Kontrolle. Besonders hilfreich ist die technische Übersicht dann, wenn eine Fassung nachträglich ersetzt werden soll: Sie zeigt, an welchen erreichbaren Stellen Sie nacharbeiten müssen.